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Satzung der kommunalpolitischen Partei

Pro Freilassing

Juli 2021

 

§1 Name, Zweck und Sitz

(1) Die Gruppierung führt den Namen "Pro Freilassing".

(2) Die Gruppierung "Pro Freilassing" ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadt Freilassing, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit im oder auch außerhalb
des Stadtrates an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe "Pro Freilassing" gibt sich ein Programm, das ausschließlich kommunalpolitische Zwecke und Ziele verfolgt.

(3) Die Gruppierung "Pro Freilassing" hat ihren Sitz in Freilassing.

 

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gruppierung "Pro Freilassing" kann jeder Bürger der Stadt Freilassing werden, der nach den Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes des Freistaates Bayern wahlberechtigt ist, keiner Partei angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt und wählbar für ein Amt in der Wählergruppe sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt und beginnt mit Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das vom Schriftführer entsprechend den genehmigten Beitrittserklärungen zu führen ist. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a)  schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

  2. b)  Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder

  3. c)  Tod.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  1. a)  wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Gruppierung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,

  2. b)  den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet,

  3. c)  bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,

  4. d)  aus sonstigen, schwerwiegenden Gründen.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Gruppierung und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge oder Spenden.

 

§3 Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch a) Mitgliedsbeiträge und
b) Spenden

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 Euro im Jahr und ist zum 01.01. des Jahres oder mit Eintritt im Voraus zu entrichten.

 

§4 Organe

Die Organe der Gruppierung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 aufgenommenen Mitgliedern der Gruppierung zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen

  1. a)  die Beschlussfassung über das Programm,

  2. b)  die Beschlussfassung aller das Interesse der Gruppierung berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

  3. c)  die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),

  4. d)  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

  5. e)  die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem1.Vorsitzenden b) dem2.Vorsitzenden c) demSchriftführer
d) demKassierer

e) einem oder mehreren Beisitzern

 

§6 Der Vorstand

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Gruppierung zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Gruppierung nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des ersten Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der erste Vorsitzende repräsentiert die Gruppierung in der Öffentlichkeit. Der zweite Vorsitzende kann ihn vertreten. Beide arbeiten gleichberechtigt und führen die Aktivitäten der Gruppierung in gegenseitiger Abstimmung.

(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt.

Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

§7 Ortsversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus der Ortsversammlung der Gruppierung zusammen und wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch ohne Mindestzeit einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden oder ein vom ersten oder zweiten Vorsitzenden benanntes Mitglied.

 

§8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen muss mit einer Frist von mindestens einer Woche mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich erfolgen.

(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes des Freistaates Bayern wahlberechtigt sind.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

 

§9 Auflösung

Die Gruppierung kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden.

Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

§ 10 Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

  1. a)  Ort und Zeit der Versammlung,

  2. b)  Form der Einladung,

  3. c)  Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

  4. d)  Tagesordnungund

  5. e)  Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

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